Statuten

Hier kannst du die Statuten des  “Union Tennisclub  Sparkasse Wildon” in der aktuellen Fassung nachlesen.

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen: Union Tennisclub  Sparkasse Wildon
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wildon

§ 2 VEREINSZWECK

  1. Der Verein ist gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Verein hat folgende(n) Zweck(e): Die Förderung des Körpersportes, im Besonderen durch die Ausübung des Tennisportes.

§ 3 ARTEN DER MITTEL ZUR ERREICHBARKEIT DES VEREINSZWECKES

  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Die ideellen Mittel umfassen die folgenden Tätigkeiten, die der Verein ausüben wird:
    Gemeinsames Tennisspielen unterschiedlicher Altersgruppen, Kinder und Jugendtraining.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
    Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes).
  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstandes) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeiten, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  1. Der Austritt aus dem Verein kann immer im aktuell laufenden Kalenderjahr bis 31.März bekannt gegeben werden. Dies hat schriftlich an das Leitungsorgan (Vorstand) zu erfolgen. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam und die Mitgliedsgebühr (aktiv bzw. Ruhebeitrag) ist für dieses Jahr zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit  ist das Datum des Poststempels maßgeblich.  Der Mitgliedsbeitrag muss bis 31.Juli des aktuell laufenden Kalenderjahrs erfolgen.
  2. Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Pro Mahnung ist eine Gebühr von 5 Euro zu entrichten (1. Mahnung: +5 Euro; 2.Mahnnung: +10 Euro).
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds  aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, übler Nachrede und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. direkt vom Leitungsorgan beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossen Höhe verpflichtet (bis 31.Juli des aktuell laufenden Kalenderjahres).

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
  2. das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11, 12 und 13
  3. die Rechnungsprüfer, siehe § 14
  4. die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes, Beginnes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich oder per E-Mail an utcwildon@gmx.at einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Eine Stimmabgabe vorab per E-Mail ist zulässig.
  7. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen in Hinsicht auf die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung bestimmen mittels Abstimmung. Das Vorliegen einer Mehrheit bei einer Abstimmung oder Wahl gilt als ausreichend Zustimmung für das Zustandekommen einer Entscheidung bzw. das nicht-Zustandekommen einer Entscheidung.
  8. Auch die Wahlen (Bestellungen) erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei dieser Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
  9. Beschlüsse, in denen die Statuten des Vereins geändert oderder Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung eine von ihm benannte Person des Leitungsorganes (Vorstandes).

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 12a)
  4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Höher allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitgliedschaft kann auch allein durch das Leitungsorgan bestimmt werden)
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

 § 11 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)

  1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
    Obmann (Obfrau)
    Obmann-Stellvertreter(in)
    Schriftführer(in)
    Schriftführer-Stellvertreter(in)
    Kassier(in)
    Kassier-Stellvertreter(in)
    Sportlicher Leiter(in)
    Sportlicher Leiter(in)-Stellvertreter(in)
    Das Leitungsorgan hat das Recht, Funktionen zu bestellen, die das Leitungsorgan in unterschiedlichen Aufgaben zur Führung des Vereins unterstützen.
  2. Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstandes) beträgt 1 Jahr(e). Erfolgt die Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) nicht innerhalb dieser Frist, so verlängert sich seine Funktionsdauer bis zum Zeitpunkt der Wahl eines neuen Leitungsorganes (Vorstandes). Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) dieses einberufen.
  4. Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
  5. Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem vom Obmann bestimmten Mitglied des Leitungsorganes.
  7. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 8) oder durch Enthebung (Abs. 9).
  8. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

§ 12 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTANDES)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste.
  5. Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.
  6. Festsetzung von Kriterien zur Ausschüttung von Förderungen (z.B. Kinder- und Jugendförderung). Hierfür werden vom Leitungsorgan Kriterien definiert (Förderkriterien – siehe Homepage), wann einem Kind bzw. Jugendlichen eine Förderung zusteht. Rechnungslegung an das Leitungsorgan hat im aktuellen Kalenderjahr bis 31.Dezember mittels Originalrechnung zu erfolgen. Wird die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche für die darauffolgende Saison gekündigt (im darauffolgenden Kalenderjahr wird kein Mitgliedsbeitrag einbezahlt bzw. die Teilnahme an der Meisterschaft erfolgt für einen anderen Verein), erlischt jeglicher Anspruch auf Förderung. Förderungen, die bereits konsumiert wurden und diesen Vorgaben widersprechen, sind an den Verein zu refundieren.
  7. Vergabe von Funktionen zur Unterstützung des Leistungsorganes.
  8. Bestimmung des Jugendwartes bzw. der vereinsinternen Kinder- und Jugendtrainer.
  9. Festsetzen von Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Meisterschaften, Turniere usw.).
  10. Festsetzen  von Sponsoren des Vereins (für Sponsoren muss das Einverständnis des Leitungsorgans eingeholt werden).

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES LEITUNGSORGANES (VORSTANDES)

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. In finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Der Sportliche Leiter ist für die Organisation des Wildoner Tenniscups und des Clubturniers zuständig. Darüber hinaus kümmert er sich um die Kader der Meisterschaftsmannschaften sowie um die Zusammenarbeit mit der Tennisschule (Förderung der Jugend).
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und des sportlichen Leiters ihre Stellvertreter.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr(en) gewählt Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
  2. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  3. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
  4. Die Schlichtungseinrichtung besteht aus Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstand) bzw. von ihnen bestellte unabhängige Personen.

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  4. Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNG

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.